Liegt ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag vor, wird der Beginn der Eintragungsfrist deshalb grundsätzlich mit dem Empfang der Rücktrittserklärung durch den Unternehmern ausgelöst.15 Musste der Unternehmer jedoch bereits vor Erhalt einer formellen Mitteilung des Bestellers davon ausgehen, dass er keine Arbeiten mehr wird leisten müssen, darf er nicht auf eine solche Mitteilung warten, sondern löst bereits diese Gewissheit den Beginn der Eintragungsfrist aus.16