Der Fristenlauf tritt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch vor der Vollendung der geschuldeten Arbeiten ein, wenn der Unternehmer oder der Besteller den Vertrag vorzeitig auflösen,11 wobei es seitens des Unternehmers genügt, wenn er die Arbeit endgültig einstellt.12 Stellt der Unternehmer die Arbeiten vor deren Vollendung ein oder muss er sie einstellen, darf er allerdings grundsätzlich davon ausgehen, dass er diese wieder aufnehmen vollenden kann.13 Bleibt die Vollendung der Arbeiten dagegen aus,