7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Das Grundbuchamt Z. trug die vorläufige Eintragung am 4. März 2021 unter der Nummer 123 im Tagebuch ein. 6. Die Gesuchstellerin bezahlte den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 am 9. März 2021. 7. Mit Gesuchsantwort vom 10. März 2021 stellte die Gesuchsgegnerin folgendes Rechtsbegehren: " Ich bitte höflich um sofortigen Rückzug der provisorischen Bauhandwerkerpfandrecht Eintragung auf beiden Grundstücken S. und D.." Der Vizepräsident zieht in Erwägung: