3. Die Anweisungen gemäss Ziff. 1 und 2 seien superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin) zu verfügen und den Grundbuchämtern Z. und Wohlen unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. " 4. Am 4. März 2021 erliess der Vizepräsident folgende Verfügung: