Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist der Gesuchstellerin nicht zuzusprechen, da sie mehrwertsteuerpflichtig3 und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist.4 5.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Vizepräsident erkennt: