7. Mit Verfügung vom 18. März 2021 setzte der Vizepräsident der Gesuchsgegnerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 25. März 2021 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort. Damit wurde die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die die Angelegenheit spruchreif ist oder zur Hauptverhandlung vorlädt. Die Gesuchsgegnerin hat auch innert der Nachfrist keine Antwort erstattet. -4- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: