7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Das Grundbuchamt L. merkte die vorläufige Eintragung am 1. März 2021 unter der Nr. 1714 im Tagebuch vor. 6. Die Gesuchstellerin bezahlte den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 am 5. März 2021.