Handelsgericht
2. Kammer
HSU.2021.7 / as / mv
Entscheid vom 7. April 2021
Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident
Gerichtsschreiber Schneuwly
Gesuchstellerin D. Group AG, ______________
vertreten durch lic. iur. Stephan A. Buchli und MLaw Alexandra Baur,
Rechtsanwälte, Stauffacherstrasse 35, 8021 Zürich 1
Gesuchsgegne- B. GmbH, _____________
rin
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
-2-
Der Vizepräsident entnimmt den Akten:
1.
Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in O. (ZH). Sie be-
zweckt im Wesentlichen _______[GB] 3).
2.
Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Z. (AG). Sie hat
insbesondere _____ zum Zweck (GB 4).
Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grdst.-Nr. 123 GB Y. (E-
GRID: CH 12345 6878 90).
3.
Mit Gesuch vom 25. Februar 2021 (Postaufgabe: 25. Februar 2021) stellte
die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren:
" 1.
Das Grundbuchamt L. sei anzuweisen, zulasten des Grund-
stücks der Gesuchsgegnerin in der Gemeinde Y. (BFS-Nr.
4264), Grundstück-Nr.: 123, E-GRID CHF 12345 6878 90, ein
Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin für die
Pfandsumme von CHF 35'000.00 nebst 5% Zins seit 27. Dezem-
ber 2020 vorläufig als Vormerkung einzutragen.
2.
Die Anweisung sei superprovisorisch zu verfügen und dem
Grundbuchamt L. unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im
Grundbuch mitzuteilen.
3.
Unter Kosten. und Entschädigungsfolgen (zzgl MwSt.) zu Lasten
der Gesuchsgegnerin."
4.
Am 1. März 2021 erliess der Vizepräsident folgende Verfügung:
1.
In Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Mass-
nahmen vom 25. Februar 2021 wird der Gesuchstellerin die Vormer-
kung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfand-
rechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB auf dem Grundstück
der Gesuchsgegnerin Grdst.-Nr. 123 GB Y. (E-GRID: CH 12345 6878
90) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 35'000.00 zu-
züglich Zins zu 5 % ab dem 27. Dezember 2020 bewilligt.
2.
Das Grundbuchamt L. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss vor-
stehender Dispositiv-Ziff. 1 sofort einzutragen.
-3-
3.
Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum
16. März 2021 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.00 zu leis-
ten.
4.
Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 25. Februar
2021 an die Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer schriftlichen Ant-
wort bis zum 16. März 2021.
5.
Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahms-
weise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe
möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der
Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beein-
flussbare Hinderungsgründe.
6.
Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung
im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forde-
rungen hinreichende Sicherheiten leistet.
7.
Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht
(Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).
5.
Das Grundbuchamt L. merkte die vorläufige Eintragung am 1. März 2021
unter der Nr. 1714 im Tagebuch vor.
6.
Die Gesuchstellerin bezahlte den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 am
5. März 2021.
7.
Mit Verfügung vom 18. März 2021 setzte der Vizepräsident der Gesuchs-
gegnerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 25. März 2021 für die Er-
stattung einer schriftlichen Antwort. Damit wurde die Androhung verbun-
den, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, so-
fern die die Angelegenheit spruchreif ist oder zur Hauptverhandlung vor-
lädt. Die Gesuchsgegnerin hat auch innert der Nachfrist keine Antwort er-
stattet.
-4-
Der Vizepräsident zieht in Erwägung:
1.
Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur
Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit
zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 1. März 2021).
2.
Die Gesuchsgegnerin ist mit der Erstattung einer Gesuchsantwort innert
der ihr angesetzten Frist und Nachfrist säumig geblieben. Die Säumnisfol-
gen wurden der Gesuchsgegnerin in der Verfügung vom 18. März 2021 an-
gedroht. Das Gericht erlässt damit entweder einen Endentscheid, sofern
die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor
(Art. 219 i.V.m. Art. 223 Abs. 2 ZPO).
Die im Gesuch vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind vorliegend un-
bestritten geblieben. Zugestanden sind damit die Tatsachen, nicht aber die
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin. Bei erheblichen Zweifeln an der Rich-
tigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, kann
das Gericht nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erheben.
Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En-
dentscheid. Hierzu muss das Gesuch soweit geklärt sein, dass darauf man-
gels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder es durch Sachurteil
erledigt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Vorbringen der Gesuch-
stellerin nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich un-
vollständig sind, weil das Gericht gegebenenfalls seine Fragepflicht ausü-
ben muss.1
3.
3.1.
Der Vizepräsident hat sich bereits in der Verfügung vom 1. März 2021 mit
den Behauptungen der Gesuchstellerin auseinandergesetzt und es für
glaubhaft erachtet, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen
um Entschädigungen für Handwerker- oder Unternehmerleistungen im
Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB handelt, die behaupteten Forderun-
gen noch nicht beglichen sind sowie die gesetzliche Eintragungsfrist noch
nicht abgelaufen ist.
3.2.
Der Tatsachenvortrag der Gesuchstellerin blieb von der Gesuchsgegnerin
unbestritten und gilt daher als wahr. Deshalb sind die Voraussetzungen für
die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grdst.-
1 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 5 und
7; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff.
-5-
Nr. 123 GB Y. (E-GRID: CH 12345 6878 90) in Höhe von Fr. 35'000.00 zusätz-
lich Verzugszins von 5 % ab dem 27. Dezember 2020 erfüllt und ist die mit
Verfügung des Vizepräsidenten vom 1. März 2021 superprovisorisch ange-
ordnete vorläufige Vormerkung der Bauhandwerkerpfandrechte in diesem
Umfang vorsorglich zu bestätigen.
4.
4.1.
Ist eine Klage auf definitive Bestellung des Bauhandwerkerpfandrechts
noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO
i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB eine Frist zur Einreichung der Klage mit der An-
drohung anzusetzen, dass die vorläufige Eintragung im Grundbuch bei un-
genutztem Ablauf der Frist ersatzlos gelöscht wird.2
4.2.
Vorliegend ist noch kein ordentliches Verfahren rechtshängig. Der Gesuch-
stellerin ist daher Frist zur Anhebung der Klage im ordentlichen Verfahren
anzusetzen und für den Säumnisfall das ersatzlose Dahinfallen der vor-
sorglichen Eintragungen anzudrohen. Eine Löschung des eingetragenen
Bauhandwerkerpfandrechts seitens des Handelsgerichts würde aber nur
auf entsprechendes Gesuch hin erfolgen. Die Prosequierungsfrist beträgt
nach handelsgerichtlicher Praxis rund drei Monate.
4.3.
Der Gesuchstellerin ist daher Frist bis 8. Juli 2021 anzusetzen, um beim
zuständigen Gericht Klage im ordentlichen Verfahren auf definitive Bestel-
lung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben. Es gilt kein Stillstand der
Fristen.
5.
Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi-
gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und
Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchsgegnerin
zu tragen.
5.1.
Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs
der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 1'500.00 festgesetzt (§ 8
VKD; SAR 221.150). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden sie
vorab mit dem von der Gesuchstellerin geleiseten Gerichtskostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat der
Gesuchstellerin die Gerichtskosten, d.h. Fr. 1'500.00, direkt zu ersetzen
(vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).
2 SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N. 672 ff.
-6-
5.2.
Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschä-
digung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird
nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 35'000.00 – bemessen (vgl. § 3 AnwT;
SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 6'790.00
(§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarab-
zugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 1'697.50. Damit sind
insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen
Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach einem weiteren Ab-
zug von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2
AnwT) resultiert ein Betrag in Höhe von rund Fr. 1'358.00. Nach Hinzurech-
nung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 %
resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 1'398.75, den die
Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteientschädigung zu bezah-
len hat.
Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist der Gesuchstellerin nicht zuzu-
sprechen, da sie mehrwertsteuerpflichtig3 und damit auch vorsteuerab-
zugsberechtigt ist.4
5.3.
Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handels-
gericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder auf-
grund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten.
Der Vizepräsident erkennt:
1.
In Gutheissung des Gesuchs vom 25. Februar 2021 wird die mit Verfü-
gung vom 1. März 2021 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grund-
stück der Gesuchsgegnerin, Grdst.-Nr. 123 GB Y. (E-GRID: CH 12345
6878 90) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 35'000.00 zu-
züglich Zins zu 5 % ab dem 27. Dezember 2020 angeordnete Vormerkung
vorsorglich bestätigt.
2.
Das Grundbuchamt L. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Disposi-
tiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten.
3 (zuletzt besucht am 7. April 2021).
4 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei-
entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt be-
sucht am 7. April 2021).
-7-
3.
3.1.
Die Gesuchstellerin hat bis zum 8. Juli 2021 beim zuständigen Gericht
im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhand-
werkerpfandrechts anzuheben.
3.2.
Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete
vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur
auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird.
3.3.
Es gilt kein Stillstand der Fristen.
4.
4.1.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 sind von der
Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin
geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet.
Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Ge-
suchstellerin direkt zu ersetzen.
4.2.
Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in rich-
terlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'398.75 zu ersetzen.
4.3.
Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü-
gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor
dem Handelsgericht stattfindet.
Zustellung an:
die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)
die Gesuchsgegnerin
Zustellung an (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist):
das Grundbuchamt L.
Mitteilung an:
die Obergerichtskasse
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.,
Art 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff-
nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be-
schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize-
rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt-
ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige
Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als
Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 7. April 2021
Handelsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Schneuwly