5.2. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'051.95 (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 5.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau stattfindet. - 25 - Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung; vorab per E- Mail an: effenberger@effenberger-law.ch)  die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 (Vertreter; dreifach)  den Gesuchsgegner 3 Mitteilung an:  die Obergerichtskasse