4. Das mit Verfügung vom 12. Februar 2021 als superprovisorische Massnahme gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegnerin 2 unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall erlassene Verbot, das Fahrzeug H., VIN 1121196, Stammnummer 196.541.585, 1. Inverkehrsetzung 1.9.1980, Tachometerstand ca. 27'000 km, zu veräussern, zum Kauf anzubieten oder darüber in irgend einer anderen Weise zu verfügen, wird aufgehoben. 5. 5.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'000.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 wird mit den Gerichtskosten verrechnet.