Hinzuzurechnen ist eine Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 %, womit sich die Parteientschädigung auf gerundet Fr. 5'051.95 erhöht. Von der Zusprechung eines Mehrwertsteuerschlags ist schon mangels Antrags abzusehen.56 Zusammenfassend ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 5'051.95, welche die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 zu bezahlen hat.