Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach einem weiteren Abzug von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und einem Zuschlag für die zusätzliche Eingabe vom 17. März 2021 von 5 % resultiert ein Betrag von Fr. 4'904.79. Hinzuzurechnen ist eine Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 %, womit sich die Parteientschädigung auf gerundet Fr. 5'051.95 erhöht.