Bei diesem Streitwert beträgt die Grundentschädigung Fr. 23'081.35 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT). Nach Vornahme eines Summarabzuges von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) resultiert ein Betrag von Fr. 5'770.35. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT).