Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis hat die Umrechnung auf den Tag der Gesuchseinreichung, vorliegend den 10. Februar 2021, zu erfolgen.54 Der Streitwert beläuft sich bei einem Umrechnungskurs von 55 EUR 1.00 = Fr. 1.08176 am 10. Februar 2021 demnach auf Fr. 292'076.00. Bei diesem Streitwert beträgt die Grundentschädigung Fr. 23'081.35 (§ 3 Abs. 1 lit.