5.3. Parteientschädigung Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Ausgangspunkt für deren Berechnung dient der Streitwert (§ 3 f. AnwT [SAR 291.150]). Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 gab die Gesuchstellerin als Streitwert EUR 270'000.00 an. Dieser ist in Schweizer Franken umzurechnen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis hat die Umrechnung auf den Tag der Gesuchseinreichung, vorliegend den 10. Februar 2021, zu erfolgen.54