5. Prozesskosten 5.1. Verlegung Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von der Gesuchstellerin zu tragen. 5.2. Gerichtskosten Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 5'000.00 festgesetzt (§ 8 VKD [SAR 221.150]). Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden sie - 23 -