4.4. Ergebnis Die Gesuchstellerin hat in der Hauptsache weder einen dinglichen noch einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe des in Frage stehenden Fahrzeuges und damit auch keinen Anspruch auf Beschlagnahmung des Fahrzeuges, auf Anordnung eines Verkaufsverbotes oder auf Einziehung des Fahrzeugausweises. Die Hauptsachenprognose fällt somit negativ aus. Eine Prüfung der weiteren für den Erlass vorsorglicher Massnahmen erforderlichen Voraussetzungen (Nachteilsprognose, zeitliche Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit) erübrigt sich infolgedessen. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Gesuchsänderung vom 5. März 2021 sind abzuweisen.