Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin aufgrund des wirksamen Vertrages zwischen den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 und der daraus resultierenden subjektiven Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch die Gesuchsgegnerin 1 keinen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges gemäss Art. 45 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 CISG. Folglich hat sie auch keinen obligatorischen Anspruch auf Beschlagnahmung des Fahrzeuges, auf Anordnung eines Verkaufsverbotes oder auf Einzug des Fahrzeugausweises.