Die Gesuchstellerin kann das Fahrzeug nicht mehr gestützt auf den Kaufvertrag vom 4. Juli 2019 von der Gesuchsgegnerin 1 herausverlangen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich ein obligatorischer Anspruch der Gesuchstellerin nur gegen die Gesuchsgegnerin 1, nicht aber gegen die Gesuchsgegnerin 2 oder den Gesuchsgegner 3 richten kann.