Vertrag könnte somit nur mit der Lieferung dieses Fahrzeuges erfüllt werden. Da sich das Fahrzeug aber weder im Besitz noch im Eigentum der Gesuchsgegnerin 1 befindet, ist von einer subjektiven nachträglichen Unmöglichkeit der Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin 1 auszugehen, weshalb der Erfüllungsanspruch der Gesuchstellerin gemäss Art. 45 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 CISG entfällt. Infolgedessen ist keine Realerfüllung des Kaufvertrages vom 4. Juli 2019 zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 mehr möglich. Die Gesuchstellerin kann das Fahrzeug nicht mehr gestützt auf den Kaufvertrag vom 4. Juli 2019 von der Gesuchsgegnerin 1 herausverlangen.