46 Abs. 1 CISG steht der Gesuchstellerin im Falle einer Vertragsverletzung grundsätzlich ein Erfüllungsbzw. Herausgabeanspruch bezüglich des in Frage stehenden Fahrzeuges zu. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Spezieskauf, da sich die Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin 1 konkret auf den HH. bezieht. Der 53 MINNIG (Fn. 43), N. 5.77. - 22 -