Aufgrund des wirksamen Kaufvertrages zwischen den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 hat sich die Gesuchsgegnerin 1 in Bezug auf das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Gesuchstellerin einer Vertragsverletzung in Form einer nachträglichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung schuldig gemacht. Gestützt auf Art. 45 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 CISG steht der Gesuchstellerin im Falle einer Vertragsverletzung grundsätzlich ein Erfüllungsbzw. Herausgabeanspruch bezüglich des in Frage stehenden Fahrzeuges zu.