hat. Insbesondere ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Kaufvertrag zwischen den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 gegen die Inhaltsschranken der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR verstösst. Vor allem ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin 2 beim Abschluss des Vertrags mit der Gesuchsgegnerin 1 vom Kaufvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 wusste. Der Kaufvertrag zwischen den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 ist folglich als wirksam zu betrachten.