In Anbetracht des in diesem Verfahren geltenden herabgesetzten Beweismasses und den von den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 vorgebrachten Behauptungen sowie den ins Recht gelegten Urkunden (GB 16, AB 4 f.) ist davon auszugehen, dass die Kaufverträge zwischen den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 sowie zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und dem Gesuchsgegner 3 zustande gekommen sowie gültig sind und dass die Gesuchsgegnerin 1 weder Besitz noch Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug hat.