Dieser Vorgang sei der Gesuchstellerin aufgrund der E-Mail der Gesuchsgegnerin 2 vom 15. Dezember 2020 bekannt gewesen (GB 16). Die Gesuchstellerin bestreitet die von den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 behaupteten Weiterverkäufe (u.a. Stellungnahme vom 5. März 2021 S. 2 f.).