4.3.2. Würdigung Von den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 wird geltend gemacht, das Fahrzeug sei am 19. Oktober 2020 von der Gesuchsgegnerin 1 an die Gesuchsgegnerin 2 verkauft worden. Diese wiederum habe das Fahrzeug am 27. November 2020 an einen Drittkäufer (Gesuchsgegner 3) weiterverkauft (Gesuchsantwortbeilage [AB] 4 und 5). Dieser Vorgang sei der Gesuchstellerin aufgrund der E-Mail der Gesuchsgegnerin 2 vom 15. Dezember 2020 bekannt gewesen (GB 16).