der Verkäufer keine Rückabwicklung über die Vindikation vornehmen. Vielmehr müsste der Verkäufer darum bemüht sein, einen Rückkaufvertrag mit dem Zweitkäufer abzuschliessen, um den Kaufgegenstand zurückzuerhalten, um sodann den zeitlich früheren Kaufvertrag zu erfüllen. Steht dem Erstverkäufer somit ein Realerfüllungsanspruch zu, welcher nicht mit Sicherheit erfüllt werden kann, liegt eine nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungspflicht vor.53