Ist das zeitlich spätere Verpflichtungsgeschäft jedoch nicht als sittenwidrig und somit folglich als wirksam zu qualifizieren, besteht eine Vertragsverletzung in Form einer nachträglichen Unmöglichkeit der Leistungserbringung.52 Um der Realerfüllungspflicht nachzukommen, müsste der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Zweitkäufer zurückerlangen. Weil das zeitlich spätere Verpflichtungsgeschäft jedoch als wirksam betrachtet wird, könnte