Der Verkäufer kann jedoch den Kaufgegenstand vom unmittelbar und unberechtigt besitzenden Zweitkäufer herausverlangen, seinerseits unmittelbaren Besitz begründen und die geschuldete Leistungshandlung an den Erstkäufer erbringen. Somit ist beim Doppelverkauf im Falle der Nichtigkeit des zeitlich späteren Kaufvertrages von einer weiter bestehenden Leistungsmöglichkeit des Verkäufers an den Erstkäufer auszugehen.51