Vielmehr bleibt der Verkäufer Eigentümer der Sache.49 Nach Erfüllung des zeitlich späteren Kaufvertrages befindet sich der Kaufgegenstand aber im Besitz des Zweitkäufers.50 Der Verkäufer kann jedoch den Kaufgegenstand vom unmittelbar und unberechtigt besitzenden Zweitkäufer herausverlangen, seinerseits unmittelbaren Besitz begründen und die geschuldete Leistungshandlung an den Erstkäufer erbringen.