Wird die Sittenwidrigkeit des zeitlich späteren Verpflichtungsgeschäfts bejaht, so ist dieses gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig.48 Das Verfügungsgeschäft fällt damit ebenfalls dahin und der Zweitkäufer kann nicht Eigentümer der Kaufsache werden, da keine rechtsgültige Übertragung des Eigentumsrechts vom Verkäufer auf den Zweitkäufer stattfand. Vielmehr bleibt der Verkäufer Eigentümer der Sache.49 Nach Erfüllung des zeitlich späteren Kaufvertrages befindet sich der Kaufgegenstand aber im Besitz des Zweitkäufers.50