Dabei kann davon ausgegangen werden, dass das zeitlich spätere Verpflichtungsgeschäft weder anfänglich objektiv unmöglich noch widerrechtlich ist.46 Allenfalls kann das zeitlich spätere Verpflichtungsgeschäft sittenwidrig nach Art. 20 Abs. 1 OR sein, wenn sämtliche Parteien des zeitlich späteren Verpflichtungsgeschäfts vom zeitlich früheren Verpflichtungsgeschäft und der damit zusammenhängenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung hinsichtlich desselben bei Erfüllung des zeitlich späteren Verpflichtungsgeschäfts Kenntnis hatten.47