Mehrfache Verpflichtungsgeschäfte dürfen abgeschlossen werden, sofern sie nicht gegen die Inhaltsschranken der Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR verstossen. Danach ist bei mehrfachen Verpflichtungsgeschäften das zeitlich spätere Verpflichtungsgeschäft dann als zulässig zu erachten, wenn dieses vom Anwendungsbereich der gesetzlichen Inhaltsschranken nicht erfasst wird.45