Auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung kommt es nicht an. Die Bestimmung greift insbesondere dann, wenn der Verkäufer die Ware überhaupt nicht, nicht rechtzeitig, nicht an den richtigen Ort oder nur teilweise liefert.40 Steht jedoch fest, dass die vertragsgemässe Leistung für jedermann, d.h. objektiv unmöglich ist, entfällt der Erfüllungsanspruch ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer sich hinsichtlich der Ursache, die die Unmöglichkeit herbeigeführt hat, gemäss Art. 79 CISG entlasten kann oder nicht.41