Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 CISG kann der Käufer vom Verkäufer die Erfüllung von dessen Pflichten verlangen, es sei denn, dass der Käufer ein Recht ausgeübt hat, das mit diesem Verlangen unvereinbar ist. Art. 46 Abs. 1 CISG begründet einen allgemeinen Erfüllungsanspruch, der dem Käufer in allen Fällen der Vertragsverletzung zusteht. Auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung kommt es nicht an.