4.3.1.1. Obligatorischer Erfüllungsanspruch des Käufers Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a CISG kann der Käufer, wenn der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht erfüllt, die in den Art. 46 - 52 CISG vorgesehenen Rechte ausüben. Die Nichterfüllung einer Vertragspflicht (Vertragsverletzung) durch den Verkäufer stellt die Grundvoraussetzung für die in Art. 45 CISG erwähnten Käuferrechte dar.38