Daraus ergibt sich, dass die Gesuchstellerin nie mittelbare selbständige Besitzerin des in Frage stehenden Fahrzeuges war. Infolgedessen war die Gesuchstellerin auch nie Eigentümerin des Fahrzeuges. Auch die behauptete Sachherrschaft bzw. das Entscheidungsrecht lag nie bei der Gesuchstellerin. Dementsprechend steht ihr kein dinglicher Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB zu. Folglich hat sie auch keinen dinglichen Anspruch auf Beschlagnahmung des Fahrzeuges, auf Anordnung eines Verkaufsverbotes oder auf Einzug des Fahrzeugausweises.