Da die Gesuchstellerin keine weiteren Behauptungen für die Annahme eines besonderen Rechtsverhältnisses vorbringt oder entsprechende Beweise ins Recht legt und da grundsätzlich nicht von einem Hinterlegungsvertrag auszugehen ist, wenn die Lieferung einer gekauften Sache hinausgeschoben wird, ist vorliegend nach Berücksichtigung der Gesuchsantwort nicht von einem Hinterlegungsvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 als besonderes Rechtsverhältnis und somit nicht von einem Besitzeskonstitut gemäss Art. 924 Abs. 1 ZGB auszugehen. Daraus ergibt sich, dass die Gesuchstellerin nie mittelbare selbständige Besitzerin des in Frage stehenden Fahrzeuges war.