Aus dem Kaufvertrag vom 4. Juli 2019 zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 geht hervor, dass das Fahrzeug erst ausgeliefert wird, wenn der komplette Betrag bezahlt worden ist (GB 5). Dementsprechend verblieb das Fahrzeug aufgrund der noch nicht vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch die Gesuchstellerin bei der Gesuchsgegnerin 1.