4.2.2. Würdigung Die Gesuchstellerin macht geltend, es liege ein Besitzeskonstitut vor, mit welchem die Gesuchsgegnerin 1 einverstanden gewesen sei. Das in Frage stehende Fahrzeug sei aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses, genauer aufgrund eines Hinterlegungsvertrages, im Besitz der Gesuchsgegnerin 1 verblieben. Eigentümer sei jedoch die Gesuchstellerin.