924 Abs. 1 ZGB muss dementsprechend dargelegt werden, dass ein besonderes Rechtsverhältnis vereinbart worden ist, wobei ein Indizienbeweis genügt.36 Weiter müssen sich der Veräusserer und der Erwerber beim Besitzeskonstitut über die Übertragung eines dinglichen Rechts (Kausalgeschäft), über das besondere Rechtsverhältnis und über den Besitzübergang einigen.37