Wird etwa die Lieferung einer gekauften Sache hinausgeschoben oder ist der Erwerber vorübergehend daran gehindert, die Sache abzuholen, so liegt für diese Zeitspanne kein Hinterlegungsvertrag vor.34 Diesfalls fehlt das besondere Rechtsverhältnis normalerweise und der Besitz sowie damit auch das Eigentum gehen nicht bloss mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Käufer über.35 Für die Annahme eines Besitzeskonstitutes i.S.v. Art. 924 Abs. 1