unterbleiben kann. Dabei kann es sich auch um ein obligationenrechtliches Vertragsverhältnis, wie den Hinterlegungsvertrag nach Art. 472 ff. OR, handeln.33 Das Rechtsverhältnis muss stets insofern ein «besonderes» sein, als es nicht bloss eine Folge der Abwicklung des Hauptgeschäfts (regelmässig ein Kaufvertrag) sein darf. Wird etwa die Lieferung einer gekauften Sache hinausgeschoben oder ist der Erwerber vorübergehend daran gehindert, die Sache abzuholen, so liegt für diese Zeitspanne kein Hinterlegungsvertrag