er behält die Sache aber aufgrund eines «besonderen Rechtsverhältnisses» und ist neu unselbständiger Besitzer. Der Erwerber erlangt selbständigen, mittelbaren Besitz; der unmittelbare Besitz bleibt beim Veräusserer.32 Als besonderes Rechtsverhältnis kommt jedes Rechtsverhältnis in Betracht, auf dessen Grundlage die körperliche Übergabe an den Erwerber 32 CHK ZGB-ARNET/EITEL, 3. Aufl. 2016, Art. 924 N. 3; BK ZGB-STARK/LINDENMANN, 4. Aufl. 2016, Art. 924 N. 44. - 17 -