Die Gesuchstellerin habe somit kein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung des superprovisorisch verfügten Verkaufsverbotes (Antwort Rz. 7). Ferner sei die Gesuchstellerin nie Eigentümerin oder Besitzerin des HH. gewesen. Durch die Unterzeichnung des Kaufvertrages sei kein Eigentum und auch kein Besitz übertragen worden. Zudem sei der HH.