Diese habe das Fahrzeug veredelt und am 27. November 2020 an einen Drittkäufer weiterverkauft. Dieser Vorgang sei auch in der E-Mail vom 15. Dezember 2020 (GB 16) beschrieben worden (Antwort Rz. 6). Weder die Gesuchsgegnerin 1 noch die Gesuchsgegnerin 2 seien Eigentümerin oder Besitzerin des von der Gesuchstellerin anbegehrten Fahrzeuges. Die Gesuchstellerin habe somit kein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung des superprovisorisch verfügten Verkaufsverbotes (Antwort Rz. 7).