4.1.2. Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 Die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 anerkennen, dass am 4. Juli 2019 zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 ein schriftlicher Kaufvertrag über den HH. abgeschlossen worden sei. Auch seien die Ausführungen zur Akontozahlung von EUR 70'000.00 korrekt (Antwort Rz. 1 f.). Am 19. Oktober 2020 habe die Gesuchsgegnerin 1 den HH. an die Gesuchsgegnerin 2 verkauft. Diese habe das Fahrzeug veredelt und am 27. November 2020 an einen Drittkäufer weiterverkauft.