Zusammenfassend bringt die Gesuchstellerin vor, der einzige aktenkundige Kauf bleibe derjenige zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 im Juli 2019. Die Gesuchstellerin sei Eigentümerin des Fahrzeuges geworden, weshalb ihr gegenüber den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 sowie gegenüber dem Gesuchsgegner 3 ein Vindikationsanspruch gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB zustehe (u.a. Stellungnahme vom 5. März 2021 S. 2 f. und S. 10 ff.).