Zudem sei der Kaufvertrag aus der Gesuchsantwortbeilage 4 nur von der Gesuchsgegnerin 1 unterschrieben (Stellungnahme vom 5. März 2021 Rz. 3.e). Die Gesuchsantwortbeilagen 5 und 6 seien sodann gar nicht unterschrieben und somit als Grundlage für den Rechtshandel zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und dem Gesuchsgegner 3 unbeachtlich (Stellungnahme vom 5. März 2021 Rz. 17). Einzig der Kaufvertrag vom 4. Juli 2019 zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 sei bewiesen (Stellungnahme vom 5. März 2021 Rz. 12). Ferner seien die Verkäufe des HH.