Für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen müssen folglich gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich diese nicht verwirklicht haben könnten. 29 Das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt auch für die Gegenpartei in Bezug auf Tatsachen, die das Nichtbestehen der Anspruchsgrundlage nachweisen sollen.30